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Steuertipp: Erbschaftsteuer - Für Urenkel bleibt es bei dem 100.000-Euro-Freibetrag
Auch wenn beide vorangegangenen Generationen bereits gestorben sind, haben Urenkel lediglich einen Anspruch auf den nach dem Erbschaftsteuerfreibetrag zustehenden Freibetrag in Höhe von „nur“ 100.000 Euro - anders als bei erbenden Enkeln, deren Freibetrag verdoppelt wird - (von 200.000 auf 400.000 €), wenn die Eltern bereits tot sind. Sie können nicht als „Kinder der Kinder“ beziehungsweise „Kinder verstorbener Kinder“ angesehen werden. Freibeträge beruhen auf dem typisierten Grundmodell, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat, was die Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeweils einer Generation zur Folge habe. Nach diesem Modell sind also vier Enkelkinder vorhanden, auf die - vereinfacht - acht Urenkelkinder folgen. Wegen dieser Verdoppelung bei der Anzahl der Abkömmlinge sei auf der anderen Seite die Halbierung der Freibeträge gerechtfertigt. (Niedersächsisches FG, 3 K 210/21) - vom 28.02.2022