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Steuertipp: Erbschaftsteuer - Auch nach drei Jahren kann es noch «unverzüglich» sein
Erbt ein Mann die Doppelhaushälfte seines Vaters, der direkt neben ihm gelebt hatte (er selbst bewohnt die andere Hälfte), so ist er auch dann von der Erbschaftsteuer befreit (wie es eigentlich immer bei einer vererbten Immobilie von Vater zum Sohn gesetzlich vorgesehen ist, wenn diese "unverzüglich" - im Regelfall 6 Monate nach dem Erbfall - bezogen wird), obwohl er zunächst noch umfangreiche Renovierungs- und Umbauarbeiten durchführt, die beiden Haushälften zusammenführt und den neu geschaffenen Wohnraum letztlich erst knapp drei Jahre nach dem Tod des Papas bezieht. Kann der Sohn "glaubhaft darlegen", dass die Maßnahmen sich deswegen so lange hingezogen haben, weil er (wegen der angespannten Auftragslage) keine Handwerker bekommen hatte und zunächst auch noch eine Trockenlegung nötig geworden war, so könne das noch als "unverzüglich" gelten. (BFH, II R 46/19) - vom 06.05.2021