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Steuertipp: Einspruch - Steuerberaterin muss sich klar ausdrücken

13.02.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/24020

Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll. So entschieden vom Bundesfinanzhof im Fall einer Steuerberaterin, die für ihren Mandanten in einem Umsatzsteuer-Streit nur gegen einen Ablehnungsbescheid, nicht aber gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid Einspruch einlegte. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gelte grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen. Die Auslegung dürfe jedoch nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine derartige Korrektur der Erklärung könne auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden. (BFH, Urteil vom 12.102023, V R 42/21)

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