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Steuertipp: Der Alleinerziehenden-Freibetrag kann auch anteilig zustehen
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu (aktuell: 4.008 €/Jahr). Das gilt jedenfalls dann, wenn mindestens ein Kind im Haushalt des/der Alleinerziehenden lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Dieser Freibetrag fällt jedoch weg, wenn in einem Teil des Jahres der Splittingtarif gewählt wurde, oder es auch nur möglich war, ihn zu wählen. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Der Freibetrag müsse für die Monate anteilig gelten, in denen der Splittingtarif nicht angesetzt wurde. Dadurch werde eine Benachteiligung von alleinerziehenden Steuerpflichtigen verhindert. (BFH, III R 57/20 u. a.) - vom 28.10.2021