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Steuertipp: Beiträge zur Pflegeversicherung dürfen nur einmal abgezogen werden
Bezieht ein Mann, der in der Bundesrepublik lebt, eine Rente aus dem Ausland (die auch dort besteuert wird), so kann er in der Steuererklärung (die er in Deutschland macht) die Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Voraussetzung: Es gibt für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung. Aber: Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, können nicht nochmal in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden. Ein solcher "double dip" könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden. (BFH, X R 28/20) - vom 03.03.2022