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Steuertipp: Bei Gewerbeimmobilien muss genau hingeschaut werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit "typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist". Das gilt nicht unbedingt auch für Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen ("Gewerbeimmobilien"). Bei gewerblichen Immobilien muss der jeweilige Einzelfall mit der Frage geprüft werden. „Beabsichtigt der Vermieter es wirklich, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen?" (BFH, IX B 18/21) - vom 29.03.2022