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Steuertipp: Bei der Ermittlung der «ersten Tätigkeitsstätte» genau hinschauen
Fahrten von der Wohnung zur so genannten ersten Tätigkeitsstätte dürfen grundsätzlich (nur) in Höhe der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab Kilometer 21: 35 Cent) und nicht als Reisekosten in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend zu machen. Das gilt auch bei Fahrten zu einem Sammelpunkt, wenn dieser "typischerweise arbeitstäglich" und dauerhaft aufgesucht wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klären müssen, wie der Gesetzeswortlaut "typischerweise arbeitstäglich" auszulegen ist. Der BFH hat entschieden, dass allein aus der Klausel im Arbeitsvertrag "Sitz des Betriebs sowie alle Baustellen" nicht eine "fehlende Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte abgeleitet werden" könne. Es komme nicht allein auf eine etwaige Zuordnung im Arbeitsvertrag an. Es müsse ermittelt werden, ob es noch andere Hinweise auf einen "typischerweise arbeitstäglich" angesteuerten Sammelpunkt gibt. (Hier wurde das für einen Elektroinstallateur bejaht, der an 177 Tagen im Jahr mit dem privaten Auto zunächst zum Betrieb und von dort aus mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle gefahren ist, sowie an 25 Tagen mit seinem Pkw direkt zur Baustelle.) (BFH, VI R 14/19) - vom 02.09.2021