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Steuertipp: Auch, wer später Registrierkassen einführt, kann «auffliegen»
Ein Gastronom, der bereits seit Jahren mit einer Registrierkasse arbeitet, kann nicht mit dem Argument gegen die Besteuerung seiner Umsätze angehen, er werde im Vergleich zu anderen Gastronomen, die noch mit "offener Ladenkasse" arbeiten, in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Prüfungsmöglichkeiten bei offenen Kassen blieben "weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich ist". Das führe jedoch nicht zu einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Erhebungsmangel, der zur "Verfassungswidrigkeit der Besteuerung" führen könnte. Auch bei solchen Betrieben konnten und können geltende Steuergesetze durchgesetzt werden. Auch für sie besteht nach wie vor ein "Entdeckungsrisiko bei Manipulationen". (Noch gibt es in der Bundesrepublik keine Pflicht für Gastronomen, eine elektronische Kasse einzusetzen.) (BFH, IV R 34/18) - vom 16.09.2021