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Auch wenn in einem Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid (vom Beschuldigten) erstmals Umstände vorgetragen werden, die zu einer „Haftungsbefreiung“ für den Schuldner führen können, so kann sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweisen. In dem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Geschäftsführer einer GmbH für Steuerrückstände vom Finanzamt in Anspruch genommen worden. Es stellte sich erst in dem Gerichtverfahren heraus, dass der Mann lediglich als „Strohmann“ eingesetzt worden und von der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Außerdem hatte er seine Geschäftsführerstellung bereits vor Beginn der Zeit verloren, in der die Steuerrückstände angefallen waren. Er war wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt. Deswegen sei die Entscheidung des Finanzamts nachträglich als „fehlerhaft“ anzusehen. Zwar lag eine „Ermittlungspflichtverletzung“ nicht vor. Das führe jedoch nicht dazu, dass nachträglich bekannt gewordene Umstände nicht mehr berücksichtigt werden dürften. (FG Münster, 4 K 1158/20 L) - vom 19.12.2022