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Steuertipp: Auch Kryptowährung ist ein Wirtschaftsgut
Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Werden die Kryptowährungen innerhalb eines Jahres erworben und verkauft, so darf das Finanzamt Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigen. Der Händler kann sich nicht mit dem Argument dagegen wehren, dass die Kryptowährungen nicht zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ zählen würden, die nach dem Einkommensteuergesetz mit Spekulationssteuer belegt werden dürfen. Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Gewinne sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu besteuern. (FG Baden-Württemberg, 5 K 1996/19) - vom 11.06.2021