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Steuertipp: Auch Kryptowährung ist ein Wirtschaftsgut
Handelt ein Mann mit Kryptowährungen und erzielt er daraus einen Gewinn (hier in Höhe von rund 3,4 Millionen €), so ist dieser Gewinn einkommensteuerpflichtig. Die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft liegen vor. Auch die Tatsache, dass die Veräußerungen anonym abliefen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Kryptowerten (hier ging es um Bitcoin, Etherum und Monero) handele es sich um Wirtschaftsgüter, "die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (...) unterfallen". Technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. (BFH, IX R 3/22) - vom 14.02.2023