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Steuertipp: Auch eine Behörde muss den Postausgang kontrollieren

20.07.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/10957

Hat ein Finanzamt Revision gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts eingelegt, und muss die Begründung dafür bis zum 28. April beim Bundesfinanzhof (BFH) sein, so kann die Behörde nicht „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlangen (sprich: Fristverlängerung durchsetzen), wenn der Brief den BFH erst am 4. Mai erreicht - und damit außerhalb der „3-Tage-Fiktion“. Das Finanzamt durfte nicht davon ausgehen, dass werktags bei der Deutschen Post aufgegebene Briefe im Inland am folgenden Werktag ausgeliefert würden. Für die Behörde gelten „grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat“. Auch das Finanzamt ist verpflichtet, den Postausgang wirksam zu kontrollieren. Das Datum eines von seiner Poststelle mittels Frankiermaschine aufgedruckten Poststempels belegt nicht, wann es an die Deutsche Post übergeben worden ist. (BFH, I R 8/21) – vom 08.02.2022

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