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Steuertipp: Auch ein gemeinnütziger Verein muss mehr tun als nur verkaufen

14.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/15268

Ein gemeinnütziger Blinden-Selbsthilfeverein kann für den Verkauf von Hilfsmitteln an blinde und sehbehinderte Menschen nicht automatisch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent veranschlagen. Dies ist erst dann möglich, wenn beim Verkauf der Hilfsmittel neben der reinen Produktberatung weitere „fürsorgeorientierte Hilfestellungen“ gegeben werden. In dem konkreten Fall ging es um eine Firma, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, und sich über einen „unfairen Wettbewerb“ beklagte, weil die gemeinnützige Selbsthilfe-Organisation zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent verkaufen könne, während die Firma 19 Prozent zahlen müsse. Diese Konkurrentenklage sei gerechtfertigt. Allein der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln sei nicht „umsatzsteuerbegünstigt“. Nur, wenn es neben der reinen Produktberatung weitere Hilfestellungen gegeben hätte (wie zum Beispiel unentgeltliche Kurse), könnte die reduzierte (Umsatz-)Steuer greifen. (BFH, V R 12/20) - vom 17.11.2022

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