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Steuertipp: Auch bei Ferienwohnungen ist ein steuerfreier Wertzuwachs das Ziel

06.03.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/15684

Kauft eine GbR eine Eigentumswohnung (mit Tiefgaragenplatz) in einer Ferienregion, so ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA (Absetzungen für Abnutzungen) aufzuteilen, wenn ein Gesamtkaufpreis bezahlt worden ist. Es muss zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt und dann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufgeteilt werden. Hier berücksichtigte die GbR in ihrer Erklärung den Gebäudewert für die AfA mit 84 Prozent. Das Finanzamt ermittelte im „vereinfachten Verfahren“ des Bundesfinanzministeriums lediglich 58 Prozent. Dagegen ging die GbR vor und der Sachverständiger im Klageverfahren ermittelte einen Gebäudewertanteil in Höhe von 81 Prozent. Der Fall ging zum Bundesfinanzhof, der entschied, dass bei solchen Objekten „regelmäßig davon auszugehen ist, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs ausschlaggebend sei.“ Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Auflage, dass das FG die Aufteilung im Ertragswertverfahren durchführen. (BFH, IX R 12/21) - vom 20.09.2022

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