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Steuertipp: Allein die "Unklarheit" des Bargelds macht es nicht zur "Gewinnausschüttung"
Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Herkunft des Geldes nicht aufklärbar ist. In dem konkreten Fall ging es um eine Großhandels-GmbH, die auch Barumsätze tätigte. Bei einer Betriebsprüfung wurden „Aufzeichnungsmängel“ in der Führung der offenen Ladenkasse festgestellt, und es stellte sich heraus, dass Bargeld in die Kasse geflossen war, von dem nicht geklärt werden konnte, woher es stammte. Das Finanzamt bewertete diese „Mehreinnahmen“ als verdeckte Gewinnausschüttungen - zu Unrecht. Es dürfen nicht nur mit Blick darauf, dass unklar geblieben ist, woher genau das Bargeld stammte, „nachteilige Schlüsse für die Kapitalgesellschaft“ gezogen werden. (FG Münster, 10 K 261/17) - vom 18.05.2022