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Steuertipp: Abfindungszahlungen an Mieter sind keine Werbungskosten
Zahlt ein Vermieter (hier eine GbR) Mietern Abfindungen dafür, dass sie die Wohnungen vorzeitig räumen, damit geplante Renovierungsarbeiten zeitig angegangen werden können, so können diese Zahlungen nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. In dem konkreten Fall ging es um eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen und einem Wert in Höhe von 1,2 Millionen Euro. Der Vermieter bewog die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug und zahlte ihnen Abfindungen in Höhe von insgesamt 35.000 Euro. Diese Summe könne lediglich als „anschaffungsnaher Herstellungsaufwand“ berücksichtigt werden. (FG Münster, 4 K 1941/20) - vom 12.11.2021