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Steuerprüfung

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 01.01.2018

Pauschbeträge für Lebensmittelentnahme 2018

Werte wurden bei allen Gewerbezweigen erhöht

Eigenverbrauchpauschalen 2018

(Eigenverbrauchpauschalen 2017 in Klammern)
    Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer in Euro  
Gewerbezweig ermäßigter Umsatzsteuersatz voller Umsatzsteuersatz Umsatzsteuersatz insgesamt
Bäckerei 1.173 (1.142) 391 (381) 1.564 (1.523)
Gast- und Speisenwirtschaft      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.085 (1.056) 1.047 (1.019) 2.132 (2.075)
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.627 (1.584) 1.703 (1.658) 3.330 (3.242)
Getränkeeinzelhandel 101 (99) 291 (283) 392 (382)
Cafe und Konditorei 1.136 (1.106) 618 (602) 1.754 (1.708)
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier 568 (553) 76 (74) 644 (627)
Nahrungs- und Genussmittel 1.098 (1.069) 656 (639) 1.754 (1.708)
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln 265 (258) 228 (221) 493 (479)

In den der Tabelle zu entnehmenden Gewerbezweigen, bei denen Lebensmittel zum privaten Verzehr entnommen werden können, gibt es die Möglichkeit, statt jede einzelne Entnahme aufzuzeichnen, auf die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträge für den Eigenverbrauch zurückzugreifen. Für das Jahr 2018 hat die Finanzverwaltung bei allen Gewerbezweigen die Jahreswerte gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, nachdem sie die Werte im Jahr 2017 gesenkt hatte. Trotz Erhöhung bleibt die Höhe der Pauschalen in 2018 aber unter den Werten von 2016.

Pauschbeträge sind Durchschnittswerte

Als Durchschnittswerte können die Pauschbeträge nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen. Es ist daher im Einzelfallmöglich, individuelle Zu- und Abschläge vorzunehmen, wenn die Anwendung der Pauschale offensichtlich unzutreffend ist. Zu- oder Abschläge von den Pauschbeträgen wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten sind allerdings nicht möglich. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderung der Pauschbeträge.

Unterschiedliche Jahreswerte für Erwachsene und Kinder

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Beispiel: Ein Bäckereibetrieb ist Lebensgrundlage für eine fünfköpfige Familie. Diese besteht aus Eltern, einem dreizehn Jahre alten Sohn sowie zwei sechs und ein Jahr alten Töchtern. Für die beiden erwachsenen Familienangehörigen sowie dem dreizehnjährigen Sohn sind jeweils Jahrespauschbeträge von 1.173 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 391 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) als Sachentnahmen anzusetzen. Für die sechsjährige Tochter sind 586,50 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 195,50 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) zu buchen. Für die jüngste Tochter ist keine Entnahme anzusetzen.

Abwesenheit von Familienmitgliedern

Wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass durch eine längere Abwesenheit eines Familienmitglieds für diese Person keine Sachentnahmen in Betracht kommen, kann er dies beim Ansatz der Pauschbeträge berücksichtigen.

Beispiel: Frau Steuerzahler betreibt ein Café, ist verheiratet und hat einen elfjährigen Sohn. Der Sohn ist während des gesamten Jahres im Internat; Herr Steuerzahler ist aus beruflichen Gründen ein halbes Jahr im Ausland. In diesem Fall sind folgende Pauschbeträge für Sachentnahmen anzusetzen:

Frau Steuerzahler 1.136 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 618 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer); Herr Steuerzahler 568 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 309 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer); für den elfjährigen Sohn fällt kein Pauschbetrag an, da er sich während des ganzen Jahres im Internat aufgehalten hat.

Bei gemischten Betrieben gilt der höhere Pauschbetrag

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei elf und vierzehn Jahre alten Kindern betreibt eine Metzgerei mit angeschlossener Gastwirtschaft, bei der kalte und warme Speisen abgegeben werden. Zur Mitte des Jahres wird die Gastwirtschaft geschlossen und in der zweiten Jahreshälfte nur noch die Metzgerei betrieben. In diesem Fall ist für die erste Jahreshälfte der Pauschbetrag für Gast- und Speisewirtschaften anzusetzen, für die zweite Jahreshälfte die Pauschale für Metzgereien. In Zahlen ausgedrückt heißt dies, dass im ersten Halbjahr für die Eltern und das vierzehnjährige Kind jeweils 813,50 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 851,50 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) sowie für das elfjährige Kind 406,75 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 425,75 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) zu buchen sind. Für die zweite Jahreshälfte kommt dann für die Eltern und das ältere Kind noch einmal jeweils 429 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 416,50 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) hinzu. Bei dem elfjährigen Kind zusätzlich noch 214,50 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) und 208,25 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer).

 

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