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Steuerliche Erleichterung für Solarstrom: Verzicht auf Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

07.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18835

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, werden auch die steuerlichen Regelungen für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erheblich vereinfacht. Nach den bereits zum Jahreswechsel erfolgten gesetzlichen Entlastungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer sind nun in den meisten Fällen auch keine Anzeigen bei den Finanzämtern mehr erforderlich. Dies meldet das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.

Der Betrieb bestimmter PV-Anlagen sei einkommensteuerfrei. Das gelte rückwirkend ab dem 01.01.2022. Steuerbefreit seien konkret die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (peak), die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbehallen, Geschäftshäuser) installiert sind. Bei sonstigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fielen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Werden mehrere Anlagen betrieben, gelte eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend seien jeweils die Angaben im so genannten Marktstammdatenregister.

Für die Umsatzsteuer gelte seit dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. Das heiße, die Umsatzsteuer werde in der Rechnung von vornherein mit null Prozent angesetzt. Seither müssten Anlagenbetreibende nicht mehr auf die so genannte Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, um eine Erstattung der Umsatzsteuer zu erhalten. Begünstigt bei der Umsatzsteuer seien – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), zum Beispiel auf größeren Mietshäusern, so das LfSt.

Bislang habe der Betrieb einer PV-Anlage laut LfSt beim Finanzamt stets angezeigt werden müssen. Nunmehr könne auf die steuerliche Anzeige und die Übermittlung des so genannten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (FsE) meist verzichtet werden. Wenn Anlagenbetreiber keine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben oder ausschließlich umsatzsteuerfrei vermieten, entfalle die Anzeigepflicht für PV-Anlagen, wenn es sich um eine PV-Anlage handelt, deren Einnahmen und Entnahmen nach der Neuregelung einkommensteuerfrei sind, und die Betreiber für die Umsatzsteuer die so genannte Kleinunternehmerregelung anwenden, also der erwirtschaftete Umsatz weniger als 22.000 Euro pro Jahr beträgt.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 04.08.2023

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