Den Wählern wurde mehr versprochen
Steuerzinsen: BdSt hält Steuerzinsen für zu hoch!
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
(vormals: FG Düsseldorf 15 K 4295/12 E)
Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Der Gesetzgeber wollte dieses BFH-Urteil durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung aushebeln. Der BdSt hatte dazu eine Musterklage beim Finanzgericht Düsseldorf begleitet, die inzwischen in der Hauptsache erledigt ist, denn das Finanzamt hat diesen Punkt in dem Steuerbescheid der Kläger für vorläufig erklärt. Damit kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage abgewartet werden (Az.: 2 BvR 482/14).
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im März 1999 eine Abfindung wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Finanzamt versteuerte die Abfindung nach der sogenannten Fünftel-Regelung. Mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler setzte sich der Kläger dagegen gerichtlich zur Wehr und bekam rund zehn Jahre später Recht. Nun musste das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern nebst 6 Prozent Zinsen pro Jahr erstatten (BFH – IX R 54/05). Nach Ansicht des Finanzamtes unterliegen diese Erstattungszinsen jedoch wiederum der Besteuerung. Zudem berücksichtigte das Finanzamt die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht. Dagegen richtet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf.
Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: das Verfahren ist in der Hautsache erledigt, es wird der Ausgang des Verfahren beim BVerfG zu den Erstattungszinsen abgewartet (2 BvR 482/14).