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Steuerhinterziehung: Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck überwiegend rechtskräftig
Alfons Schuhbeck muss wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen in Haft. Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten hatte das Landgericht (LG) München I den Münchner Sternekoch verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil nun größtenteils bestätigt, das damit insoweit rechtskräftig ist. Allein zur Vermögensabschöpfung muss neu verhandelt werden.
Nach den Feststellungen des LG entnahm Schuhbeck im Zeitraum von 2009 bis 2015 täglich aus den Kassen zweier Restaurants, darunter der Südtiroler Stuben, Bargeld, insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro. Eine Kasse ließ er von einem nicht revidierenden Mitangeklagten mittels eigens dafür entwickelter Software manipulieren. Der Angeklagte verschwieg diese Betriebseinnahmen sowohl in den Steuererklärungen der GmbHs, die die Restaurants betrieben, als auch in den Steuererklärungen der übergeordneten Holding, um letztendlich deutlich weniger an Einkommensteuer zahlen zu müssen. Auf der Ebene der Holding, einer Kommanditgesellschaft, ergingen unrichtige Bescheide, mit denen die Einkommen zu niedrig festgestellt wurden. Diese Feststellungsbescheide kamen dem Angeklagten anschließend bei seinen Einkommensteuererklärungen zugute. Das LG ging davon aus, dass der geständige Angeklagte insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen hatte. Zugunsten der Holding verkürzte er rund 635.000 Euro an Umsatzsteuer und 314.000 Euro an Gewerbesteuer.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des LG, dass er bereits mit den Feststellungsbescheiden auf der Ebene der Holding nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hatte und damit die Steuerstraftaten bereits in diesem Stadium vollendet waren, entspreche seiner Rechtsprechung, so der BGH. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung zeigten ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Allein die Nebenentscheidung, die Einziehung des Wertes von Taterträgen, mit der das Strafgericht dem Staat einen weiteren Zahlungs- und Vollstreckungstitel verschafft hat, um den Angeklagten auf Nachzahlung der Einkommensteuer in Höhe von über 1,2 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen, halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Solche Titel träten in Steuerstrafsachen regelmäßig als weiteres Sicherungsinstrument neben die von den Finanzämtern bereits erlassenen Bescheide. Insoweit sei das LG-Urteil unvollständig gewesen, weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren. Daher sei dem BGH keine vollständige Überprüfung des Einziehungsbetrages möglich gewesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, 1 StR 53/23