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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 29.12.2023, BdSt

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Hier die Eckpunkte:

  • Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt wird. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.
     
  • Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Dies gilt nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber brauchen daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat.
     
  • Der Zusammenhang zwischen der freiwilligen Arbeitgeberleistung und der Preissteigerung unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die steuerfreie IAP muss weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form (zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht.
     
  • Timing: Arbeitgeber haben noch knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro für den gesamten Zeitraum steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen.
     
  • Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die Zuwendung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Wenn bereits Inflationsprämien ausgeschüttet wurden, kann nur noch der Restbetrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die IAP kann folglich als Einmalzahlung oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen an die Arbeitnehmer gezahlt werden.
     
  • Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von Gutscheinen.

FAQ der Finanzverwaltung zum IAP

BdSt-INFO-Service Nr. 39 „Steuerrechtsänderungen 2024“

 

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