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Steuererklärung: Kirchensteuer und Kirchenaustritt

07.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18841

Aus Anlass nicht abreißender Kirchenaustritte informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) darüber, was Austrittswillige sowie Kirchenmitglieder in Sachen Kirchensteuersatz und Höhe der Kirchensteuer wissen sollten und was passiert, wenn ein Partner Mitglied ist und der andere nicht (mehr).

Kirchensteuer zahlen müssten alle Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft. Zu den Religionsgemeinschaften, die in Deutschland eine Kirchensteuer erheben dürfen, gehörten vor allem die Evangelischen Kirchen, die Römisch-Katholische Kirche, einzelne jüdische Gemeinden, die Altkatholiken und Altlutheraner, die Baptisten und die Mennoniten.

Die Höhe der Kirchensteuer richte sich nach dem Wohnort. In Baden-Württemberg und Bayern flössen acht, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab.

Außer in Bayern – dort erheben laut VLH drei kircheneigene Steuerämter die Kircheneinkommensteuer und die Kirchengrundsteuer – setze das Finanzamt die Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Arbeitgeber behielten Lohn- und Kirchensteuer ein. Im Anschluss werde die Kirchensteuer an die Kirche weitergeleitet. Diese Transaktion tätige die Finanzverwaltung allerdings nicht umsonst: Die jeweilige Kirche müsse eine Gebühr in Höhe von 3 bis 4,5 Prozent der eingezogenen Kirchensteuern zahlen.

Liegt das eigene Einkommen 2023 unter 10.908 Euro im Jahr, müssten keine Lohnsteuer, keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer gezahlt werden. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gelte der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 21.816 Euro.

Die Kirchensteuer könne man von der Steuer absetzen – allerdings gelte das nur für die auf die tarifliche Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer. Diese könne als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Eingetragen werde der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter "Kirchensteuer". Nicht absetzbar sei dagegen die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer von der betreffenden Bank einbehalten wurde. Diese Kirchensteuerzahlung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, so die VLH.

Gibt ein Ehe- oder Lebenspaar seine Steuererklärung als gemeinsame Veranlagung ab und ist nur eine/r von beiden Kirchenmitglied, so greife das besondere Kirchgeld. Dieses falle niedriger aus als bei einer Kirchenzugehörigkeit beider Ehepartner. Berechnet werde es vom zuständigen Finanzamt.

Wenn die Ehe- oder Lebenspartner/innen verschiedenen Konfessionen angehören und nur eine/r von beiden verdient, zögen der/die Arbeitgeber/in und das Finanzamt die Kirchensteuer ein, nämlich zur Hälfte für die Kirche des Ehemannes beziehungsweise der Ehefrau und zur Hälfte für die Kirche der Ehefrau beziehungsweise des Ehemannes.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 04.07.2023

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