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Steuererklärung: Finanzamt geht vor Datenschutz

06.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20730

Um die Einkommensteuererklärung prüfen zu können, benötigt das Finanzamt oft personenbezogene Daten – auch von unbeteiligten Dritten. Das ist erlaubt, meldet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) unter Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg.

Werstaatliche Leistungen wie beispielsweise Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten oder bestimmte Kosten beim Finanzamt geltend machen möchte, müsse seine finanziellen Verhältnisse darlegen, erläutert die VLH. Sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte müssten korrekt offengelegt werden. Dazu zähle auch ein Mietvertrag inklusive der Konditionen und Kontaktdaten von Mietern, wie das FG Nürnburg 2023 entschieden habe (3 K 596/22).

Im konkreten Fall habe ein Vermieter für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung die Namen und Mietverträge seiner Mieter aus Datenschutzgründen nicht offenbaren wollen. Das Finanzamt habe aber auf die Offenlegung bestanden. Das FG habe dem Amt Recht gegeben.

Denn ein Steuerpflichtiger sei nach § 90 Absatz 1 Abgabenordnung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Er komme dieser Mitwirkungspflicht dadurch nach, indem er die für die Besteuerung nötigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlege und die ihm bekannten Beweismittel angebe. Welche Daten dafür eine Rolle spielen und was dabei offengelegt werden muss, liege im Ermessen des Finanzamts.

Laut VLH ist der Vermieter nun in Revision gegangen. Das Verfahren laufe beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 6/23.

Nach Einschätzung der VLH stehen die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne des Vermieters indes schlecht. Denn das Finanzamt sei an das Steuergeheimnis gebunden. Das bedeute, dass die in den Mietverträgen enthaltenen Daten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers genutzt werden dürfen – aber nicht darüber hinaus. Somit bleibe der Datentransfer datenschutzkonform. Lediglich ein Finanzbeamter sei über die Daten informiert – er arbeite im öffentlichen Interesse und benötige die Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgabe.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 23.10.2023

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