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Steuerberater: beSt – wann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung?

16.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15326

Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 "zur Verfügung steht".

Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handele es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift, stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer (BStBK) den "Registrierungsbrief" für die Anmeldung zum beSt erhalten hätten, sei indes entscheidend, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung "zur Verfügung steht".

Dies wird laut FG Niedersachsen unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der BStBK in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung sei jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.

Ein anderer Anknüpfungspunkt sei der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 01.01.2023, fährt das FG fort. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab diesem Datum – unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes – sprächen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, sodass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des niedersächsischen FG habe zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhof habe bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.04.2022 (XI B 8/22) ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeute, dass sich die Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist laut FG insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberater, sich zu der so genannten Fast-Lane bei der BStBK anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 15.03.2023

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