Stellungnahme Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022
Gleichlauf von verlängerter Abgabefrist für Steuererklärungen und Offenlegungspflicht. Vom 15.12.2023 von BdSt-Präsident Reiner Holznagel an das BMJ.
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
ich wende mich erneut an Sie, um noch einmal auf die Problematik der unterschiedlichen Fristenregelungen bezüglich der Abgabe für Steuererklärungen und der Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger aufmerksam zu machen.
Bei steuerberatenden Berufen und in den Praxen besteht weiterhin eine starke Belastung bis hin zur Überlastung. Die Situation hat sich auch im Jahr 2023 nicht merklich gebessert. Die Prüfungen für Endabrechnungen von Wirtschaftshilfen nehmen weiterhin erheblich Zeit in Anspruch. Zudem kommen neben den üblichen Arbeiten und Aufgaben zu den geregelten Terminen Nachfragen bei der Grundsteuer und bei Prüfungen von Sozialversicherungsträgern, wie Bundesagentur für Arbeit. Kurzum: Die Belastung ist weiterhin zu hoch.
Die steuerlichen Abgabefristen für die Steuererklärungen 2021 sowie für das Jahr 2022 wurden bereits aus diesen Gründen verlängert. Dies hilft und zeigt den Steuerberatern und ihren Mitarbeitern auch die entsprechende Wertschätzung.
Im Ergebnis bleibt aber dennoch festzustellen, dass trotz aller Bemühungen und Mehrstunden, die in den Unternehmen und Kanzleien geleistet wurden, die verlängerten Erklärungsfristen nach der Abgabenordnung allein nicht reichen.
Parallel ist aus unserer Sicht auch eine Verlängerung der Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse 2022 von kleineren und mittleren Kapitalgesellschaften nach §§ 325 ff. HGB dringend erforderlich, um tatsächlich zu einem Entlastungseffekt zu kommen. Für das Geschäftsjahr 2022 endet diese Frist prinzipiell am 31. Dezember 2023. Hier fehlt bisher eine entsprechende Verlängerung. Verstöße gegen die Offenlegungspflichten führen zu einer Androhung und ggf. Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz, § 335 Abs. 1 HGB. Damit profitieren Kapitalgesellschaften, z. B. kleinere und mittlere GmbHs sowie deren Steuerberater kaum von der verlängerten Abgabefrist von Steuererklärungen 2022, da sie ihre Jahresabschlüsse u. ä. weiterhin vorher fertigstellen und beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einreichen müssten.
Damit auch künftig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, wäre gleichlaufend mit der verlängerten Steuererklärungsfrist ein erneuter Zeitnachlass bei der Offenlegung nach HGB sinnvoll.
Uns ist bekannt, dass nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, abgewogen werden müssen. Uns ist auch bewusst, dass für eine entsprechende Verlängerung eine akut bestehende Ausnahmesituation vorhanden sein muss. Aus unserer Sicht ist diese akut bestehende Ausnahmesituation aus den o. g. Gründen in jedem Fall zu bejahen. Wenn nötig, sollte Deutschland bereits jetzt die entsprechenden Gespräche auf EU-Ebene führen und keine Zeit ins Land gehen lassen.
Wir regen an, auch für das Geschäftsjahr 2022 die Frist zur Offenlegung nach § 325 HGB zu verlängern, eine verspätete Offenlegung von Jahresberichten nicht zu sanktionieren. Aus unserer Sicht sollte eine Offenlegung der Rechnungsunterlagen – gleichlaufend mit der Steuererklärungsfrist – zumindest bis April 2024 sanktionsfrei möglich sein.
Ich freue mich über eine zeitnahe Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Holznagel