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Start ins Ausbildungsjahr

Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e. V. 02.08.2019

Darauf sollten Azubis und Eltern achten!

Im August und September fällt wieder für viele junge Menschen der Startschuss ins Berufsleben. Auf die künftigen Auszubildenden kommt viel Neues zu – nicht nur die Ausbildung selbst, auch die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung. Wer ein paar Hinweise beherzigt, kommt aber ohne Turbulenzen durch das erste Steuerjahr. Details erklärt der Bund der Steuerzahler.

Lehrlinge, die jetzt mit einer Ausbildung starten, sollten zunächst dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Die Angaben sind wichtig, damit der Lohnsteuerabzug von Anfang an korrekt vorgenommen werden kann. Denn es gilt: auch eine Ausbildungsvergütung unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der ID-Nummer beantragen.

Belege sammeln lohnt sich!
Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung dann tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Viele junge Erwachsene sind ledig und haben keine Kinder. Trifft dies zu, werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen dort erst für Vergütungen von gut 1.000 Euro im Monat Lohnsteuern an, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Wer Steuern zahlt, kann sich diese gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen. Insbesondere diese Lehrlinge sollten von Beginn an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Hier können die Eltern Steuern sparen!
Viele Lehrlinge erhalten zusätzlich zur Ausbildungsvergütung finanzielle Unterstützung von ihren Eltern. Das honoriert auch der Fiskus, so der Bund der Steuerzahler. Eltern von Auszubildenden können daher weiter das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge erhalten, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Zudem sind bestimmte Beträge, wie Kosten für die Krankenversicherung des Kindes oder die auswärtige Unterbringung, bei der Steuer absetzbar.

Weitere Tipps und Hinweise, wie Auszubildende und ihre Eltern Steuern sparen können, erhalten unsere Mitglieder und Interessenten im BdSt-Info-Service Nr. 17, telefonisch unter: 0391-5311830. 

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