Solidaritätszuschlag
Bereits vor der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen und Körperschaftsteuer zeitweise erhoben. Zwischen 1968 und 1974 gab es eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zwischen 1968 und 1976 eine Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer. 1991 wurde erstmals eine ausdrücklich als Solidaritätszuschlag bezeichnete Ergänzungsabgabe in Höhe von 3,75 Prozent beschlossen, deren Erhebung allerdings von vornherein auf ein Jahr – vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 – befristet war. Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag permanent zur Finanzierung der einigungsbedingten Ausgaben erhoben. 2021 erfolgte ein Teilabbau.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld |
Bemessungsgrundlage | Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld |
Steuersatz | 5,5 Prozent |
Aufkommen | 11,03 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 1,33 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- Rechtfertigung nur bei einer zeitlich eng begrenzten Erhebung und in einer finanziell stark angespannten Haushaltssituation
- Solidaritätszuschlag wird aber mittlerweile im 26. Jahr dauerhaft erhoben
- keine Rechtfertigung mehr mit einer finanziell stark angespannten Haushaltssituation
- verfassungsrechtlich problematisch
Empfehlung
- Abschaffung des Solidaritätszuschlags