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Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer

Stellungnahmen & Eingaben / Familie / Ruheständler / Arbeitnehmer 01.04.2010

Der Solidaritätszuschlag wird für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festgesetzt. So wird der Rechtsschutz der Betroffenen gewahrt, ohne dass gegen die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden muss. Allerdings wird durch den Vorläufigkeitsvermerk in den Fällen der Quellenbesteuerung von Kapitalerträgen kein Rechtsschutz erreicht. Für diese Fälle muss eine praktikable Lösung gefunden werden.

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