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So wird die Doppelbesteuerung berechnet

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 02.06.2021, Liebern

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten, wobei die Steuerzahler im Vorteil sind, die noch sämtliche Steuerbescheide oder Gehaltsabrechnungen seit Beginn des Erwerbslebens besitzen.

Eine Doppelbesteuerung liegt immer dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente über die voraussichtliche Lebensdauer bei Rentenbeginn niedriger ist als die aus versteuertem Einkommen eingezahlten Beträge.

1. Schritt   Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente

Steuerfreier Anteil der Rente im ersten Jahr nach dem Renteneintritt multipliziert mit der Lebenserwartung nach der allgemeinen Sterbetafel bei Rentenbeginn.

Beispiel: Ein lediger Rentner hat Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung während des gesamten Arbeitslebens in Höhe von 150.000 eingezahlt. Zu Beginn der Rente im Jahre 2018 ist er genau 65 Jahre alt. Der Prozentsatz für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente beträgt 24%.  Seine statistische Lebenserwartung liegt bei 17,94 Jahren. Die Bruttorente im Jahr nach dem ersten Rentenbezug, also im Jahr 2019, liegt bei 22.000 €.

22.000 € X 24% = 5.280 € X 17,94 Jahre = 94.723 €

94.723 € < 150.000 €    = Doppelbesteuerung

Bei Verheirateten kommt eine weitere Berechnung für eine mögliche Hinterbliebenenrente hinzu. In der Praxis wird sich dies vorallem bei verheirateten Männern auswirken. 

 

2. Schritt   Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge, die in den Jahren 2005 bis zum Renteneintritt als Altersvorsorgebeiträge steuerfreigestellt wurden

Das Alterseinkünftegesetz lässt für die Beiträge zur Altersvorsorge seit dem Jahre 2005 einen immer größeren Anteil zum Abzug vor. Beginnend mit 60 Prozent der eigenen Beiträge (Arbeitnehmer-Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung). Für jedes weitere Jahr steigt der Prozentsatz um 2 Prozentpunkte bis auf 100 Prozent im Jahre 2025.

Steuerlich anerkannt in den Jahren 2005 bis 2016 = 25.000 €

94.723 € < 125.000 € (150.000 € - 25.000 €) = Doppelbesteuerung

 

3. Schritt   Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem Jahr 2005 und deren steuerliche Auswirkung

Dieser Schritt ist mühselig und zweitaufwendig, da sämtliche Sozialversicherungsbeiträge in den jeweiligen Jahren und deren steuerliche Auswirkung ermittelt werden muss. Nach Auffassung des Bundesfinanzhof muss der Steuerzahler die Doppelbesteuerung nachweisen. Im günstigsten Fall liegen noch alle Steuerbescheide vor, das Finanzamt besitzt die Bescheide nicht mehr, und sämtliche Lohnabrechnungen. Alternativ könnte auch am Versicherungsverlauf und der Höhe der Beitragssätze zu der jeweiligen Sozialversicherung die Beträge ermittelt werden. Zunächst werden dann die Beiträge für ein Jahr ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte Prozentsatz für den Rentenversicherungsbeitrag wird auf die anerkannten Vorsorgeaufwendungen angewandt. Das Ergebnis sind die steuerfreigestellten Rentenversicherungsbeiträge.

Die Berechnung wird bei verheirateten Steuerzahlern, die beide erwerbstätig waren noch komplizierter. Nur wenn die so ermittelten steuerfreigestellten Beiträge den Betrag von 30.276 € nicht übersteigen, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

94.723 € < 94.724 € (150.000 € - 25.000 € -30.276 €)

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