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So viel müssen Gastronomen zahlen: BdSt vergleicht Terrassengebühren in Niedersachsen und Bremen

Presseinformation 29.04.2025, Nico Steinert

BdSt: „Verzicht auf Terrassengebühren ist günstiges Instrument zur Belebung der Innenstädte“

Pünktlich zum Auftakt der im Mai beginnenden Außengastronomie-Hauptsaison legt der Bund der Steuerzahler einen Vergleich der sogenannten Terrassengebühren der 35 einwohnerstärksten Städte in Niedersachsen und Bremen vor. Darin offenbaren sich erhebliche Unterschiede: Während für den zugrunde gelegten Musterbetrieb in einigen Städten gar keine gesonderte Terrassengebühr fällig würde, müsste er in der Stadt Laatzen (Region Hannover) stolze 1.645 Euro berappen. Im Durchschnitt liegt die Gebührenbelastung bei 654 Euro.

Der Bund der Steuerzahler rät Städten zu einem maßvollen Umgang mit der Terrassengebühr. Noch besser wäre es, dem Beispiel der Städte Garbsen, Melle und Aurich zu folgen und gleich ganz auf die Erhebung von Terrassengebühren zu verzichten.

„Viele Städte suchen händeringend nach Konzepten, um ihre Innenstädte zu beleben. Teilweise werden hierfür große Summen in den Kommunalhaushalten mobilisiert. Eine Entlastung der Außengastronomie durch einen Entfall der Terrassengebühren wäre da eine wirksame und vergleichsweise günstige Ergänzung“, findet BdSt-Vorstandsmitglied Jan Vermöhlen.

Wenn Gastronomen vor ihren Lokalen Tische und Stühle im öffentlichen Raum platzieren, um dort Gäste zu bewirten, müssen sie hierfür meist Sondernutzungsgebühren an die Kommune entrichten. Diese Abgaben werden daher landläufig auch als „Terrassengebühren“ bezeichnet. Für den vorliegenden Vergleich hat der Bund der Steuerzahler die Gebührentarife aus den Sondernutzungsgebührensatzungen der niedersächsischen Städte mit mehr als 40.000 Einwohnern sowie der Städte Bremen und Bremerhaven ausgewertet. Der Vergleich bezieht sich auf einen Musterbetrieb mit einem außengastronomischen Bereich von 25 m² während der fünf-monatigen Hauptsaison (Mai-September).

In den Kommunen, die eine Terrassengebühr erheben, werden für die Dauer der Hauptsaison durchschnittlich 654 Euro fällig. Am günstigsten kommt der betrachtete Musterbetrieb dabei in den Städten Wilhelmshaven (125 €), Nordhorn (188 €), Lingen (Ems) (200 €) und Gifhorn (275 €) davon. In zehn weiteren Städten (Lüneburg, Langenhagen, Emden, Lehrte, Stade, Buxtehude, Delmenhorst, Peine, Bremerhaven, Neustadt a. Rbge.) fallen vergleichsweise moderate Gebühren von weniger als 400 Euro an.

Die mit 1.645 Euro höchsten Terrassengebühren erhebt die Stadt Laatzen. Zurückzuführen ist dies auf eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung im Jahr 2016. Seitdem werden die Gebühren in Laatzen ausschließlich pro Nutzungstag erhoben. Längere Zeiträume der Sondernutzung durch die Außengastronomie werden seitdem nicht mehr mit sonst üblichen rabattierten Gebührensätzen honoriert. Ebenfalls deutlich überdurchschnittlich sind die Gebühren in der Landeshauptstadt Hannover (1.477 €) und in den Städten Salzgitter (1.364 €) und Hildesheim (1.125 €). Exakt 1.000 Euro müsste der Musterbetrieb in den Städten Göttingen, Cuxhaven und Osnabrück sowie der Gemeinde Seevetal an die Kommune abführen. Die Freie Hansestadt Bremen rangiert mit 965 Euro knapp unter dieser Marke.

Mit den Städten Garbsen, Melle und Aurich sehen nur drei der betrachteten Kommunen von einer gesonderten Terrassengebühr für die Außengastronomie ab. Ginge es nach dem Bund der Steuerzahler, dürfte diese Liste weiter wachsen. Die finanziellen Einbußen der Kommunen wären überschaubar, machen die Einnahmen aus der Terrassengebühr im Haushalt in der Regel deutlich weniger als 0,1 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Außerdem könnten die mit der Gebührenerhebung verbundenen Verwaltungskosten entfallen. „Unterm Strich: Ein kleiner Verzicht für die Kommunen, aber eine große Unterstützung für die Gastronomen, die jeden Tag zur Belebung der Innenstädte beitragen“, stellt Vermöhlen fest.

Hinweise für die Redaktionen:

Eine vollständige Übersicht über die Terrassengebühren der 35 untersuchten Kommunen ist dem beigefügten Tabellenanhang zu entnehmen.

Aufgrund bestehender Unterschiede in den kommunalen Satzungen mussten verschiedene Annahmen getroffen werden, um einen Gebührenvergleich zu ermöglichen. Der BdSt-Musterbetrieb betreibt während der Hauptsaison (Mai bis September – insg. 153 Tage, ohne Ausfalltage) in bester Innenstadtlage eine 25 m² große Außenterrasse im öffentlichen Raum.

In Kommunen, in denen nur Ganzjahrestarife angeboten werden, kommen diese in voller Höhe zum Tragen. Diese Städte werden im Anhang kenntlich gemacht (fett). Etwaige Verwaltungsgebühren für den Erhalt einer Sondernutzungserlaubnis sind nicht inbegriffen.

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