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Sitzverteilung in kommunalen Ausschüssen: Wechsel von Hare/Niemeyer in D´Hondt ist rechtmäßig

16.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15305

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat eine Änderung des Verfahrens zur Verteilung der Sitze in niedersächsischen kommunalen Ausschüssen von Hare/Niemeyer in D´Hondt als rechtmäßig bestätigt. Weder das eine noch das andere Verfahren sei prinzipiell "richtiger".

Nach der Kommunalwahl in Niedersachsen am 12.09.2021 änderte der Landesgesetzgeber § 71 Absatz 2 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, wonach die Sitze in den Ausschüssen nach dem so genannten Hare/Niemeyer Verfahren vergeben wurden. Nach der neu gefassten und ab dem 01.11.2021 gültigen Regelung erfolgt die Sitzverteilung nunmehr nach dem so genannten Höchstzahlverfahren D`Hondt.

Das Verfahren nach Hare/Niemeyer begünstigt tendenziell die kleineren Parteien zulasten der größeren Parteien und das Verfahren nach D’Hondt umgekehrt die größeren Parteien zulasten der kleineren Parteien. Die Änderung wurde insbesondere mit der Erleichterung der Meinungsbildung in den Ausschüssen und der Verringerung des Aufwandes bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen begründet. Die Anwendung des neuen Verfahrens hatte zur Folge, dass der klagenden FDP-Fraktion im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsrat der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH keine Sitze zugeteilt wurden.

Mit ihrer Klage wendet sich die FDP-Fraktion der Gemeinde Wallenhorst gegen die Änderung des Verteilungsverfahrens und macht geltend, dass sie nach dem Verfahren Hare/Niemeyer jeweils einen Sitz im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsrat erhalten hätte. Bei Anwendung des Verfahrens nach D´Hondt spiegele sich das Ergebnis der Kommunalwahl in den zu besetzenden Gremien nur ungenügend wider.

Dieser Ansicht ist das OVG nicht gefolgt. Die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach D´Hondt bei der Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Wallenhorst sowie des Aufsichtsrates der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber habe das Verteilungsverfahren ändern können, ohne verfassungsrechtliche Grundsätze zu verletzen. Zwar müsse grundsätzlich jeder Ratsausschuss in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln. Jedoch würden weder das Höchstzahlverfahren nach D’Hondt noch das Verfahren nach Hare/Niemeyer das Verhältnis der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen exakt spiegelbildlich abbilden.

Denn eine den Stimmenanteil exakt wiedergebende Berechnung der Anzahl der Sitze führe in aller Regel zu Ergebnissen mit Bruchteilen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nicht abgebildet werden könnten. Bei beiden Verfahren würden damit systembedingte unvermeidbare mathematische Ungleichgewichte auftreten. Da weder das eine noch das andere Verfahren prinzipiell "richtiger" erscheine, liege es im Rahmen der weiten autonomen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, welchem Verfahren er den Vorzug gebe. Dies sei auch bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geklärt.

Eine Revision hat das OVG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG entscheiden würde.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023, 10 LC 87/22, nicht rechtskräftig

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