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Selbstständige journalistische Tätigkeit: Zur Betriebsausgabenpauschale

12.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16462

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium mit der Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Danach wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) des Einkommensteuer-Handbuchs, dass nicht beanstandet wird, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 Euro jährlich,

  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Wie das BMF weiter mitteilt, bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Das BMF-Schreiben vom 21.01.1994 (BStBl I S. 112) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.04.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001

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