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Schuldenbremse gehört in die Landesverfassung
Die Schuldenbremse gehört nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Saarland in die Landesverfassung. Der vorliegende Gesetzentwurf, wonach die Schuldenbremse lediglich in die Haushaltsordnung aufgenommen werden soll, wird der Bedeutung der Schuldenbremse nicht gerecht und lässt der jeweilig amtierenden Regierung zu viele Spielräume, das Schuldenverbot zu umgehen.
Anlässlich der heutigen Anhörung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Schuldenbremse in Landesrecht ist der BdSt Landesverband als Sachverständige geladen worden.
Der Vorsitzende Christoph Walter konnte den Mitgliedern des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen die Stellungnahme des BdSt zu dem Gesetzesvorhaben vortragen.
Kernanliegen des BdSt ist die Umsetzung der Regelungen zur Schuldenbremse in die saarländische Landesverfassung. Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine Implementierung in die Haushaltsordnung und in ein neues Haushaltsstabilisierungsgesetz vor.
Die Gründe für unsere Forderung liegen auf der Hand:
- Zu einer Änderung der Haushaltsordnung und des Haushaltsstabilisierungsgesetzes bedarf es nur einer einfachen Mehrheit im Landesparlament. Hätten die Regelungen zur Schuldenbremse Verfassungsrang, wäre eine 2/3 Mehrheit im Parlament erforderlich, um diese zu ändern (Art. 101 SVerf). Eine zukünftige Regierung könnte somit mit einfacher Mehrheit im Landtag die Schuldenbremse wieder außer Kraft setzen.
- Die Schuldenbremse mit Verfassungsrang, räumt der Opposition die Möglichkeit ein, den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes anzurufen und überprüfen zu lassen, ob die amtierende Regierung die Regelungen einhält.
Der BdSt appelliert an die Landtagsabgeordneten, die Regelungen zu Schuldenbremse zwingend in die Landesverfassung aufzunehmen, um der politischen Dimension dieses Instrumentes gerecht zu werden. Damit würde den Bürgern im Saarland deutlich gezeigt werden, wie wichtig ihnen solide Finanzen und ein ausdrückliches Schuldenverbot sind.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der vorliegende Gesetzesentwurf keine klarstellende Regelung enthält, die eine denkbare Umgehung der Schuldenbremse verhindert. Alternative Finanzierungsinstrumente wie Leasing, Forfaitierung und sale-and-lease-back werden nicht erfasst. Ferner gilt die Schuldenbremse nicht für die selbständigen Rechtsträger des Landes oder privatrechtliche Unternehmen mit Landesbeteiligung.
Bund der Steuerzahler Saarland e.V.
Talstr. 34 – 42
66119 Saarbrücken
Tel. 0681 50084 13
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