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Scheidung: Wann ist der Verkauf des Miteigentumsanteils steuerpflichtig?

07.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18838

Wann greift die Steuerpflicht, wenn bei einer Scheidung einer der Partner seinen Anteil am Haus oder der Eigentumswohnung an den anderen verkauft? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen informiert über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hierzu.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Steuerzahler 2008 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus erworben. Dieses bezogen sie gemeinsam mit dem eigenen Kind. 2015 zog der Ehemann aus dem Haus aus. Die Ehefrau wohnte mit dem gemeinsamen Kind weiter im Haus. Die Ehe wurde später geschieden. Zwischen den getrenntlebenden Eheleuten kam es im Scheidungsprozess zum Streit über das Haus. Nachdem die Ehefrau mit einer Versteigerung drohte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese bewohnt das Haus weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt setzte für den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils Einkommensteuer fest. Der Ehemann klagte dagegen, doch das Finanzgericht wies die Klage ab, was der BFH laut BdSt bestätigte. Wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren erworben und wieder veräußert wird, liege ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gelte auch für Miteigentumsanteile, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten veräußert würden. Nur wenn das Haus vom Erwerb bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt wird, sei die Veräußerung nicht steuerpflichtig.

Im Trennungsjahr müsse einer der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus ausziehen, um anschließend die Scheidung einreichen zu können. Das habe dazu geführt, dass der Ehemann das Haus nicht mehr selbst bewohnte. Damit unterliege ein Verkauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Unerheblich sei, dass das gemeinsame Kind dort weiterhin ausschließlich wohnte, weil es nicht allein wohnte. Der Verkauf an die Ex-Frau gelte somit als Fremdnutzung. Auch der erhebliche Druck durch die Ex-Frau wurde laut BdSt nicht als ausschließliche Zwangslage beurteilt, wie zum Beispiel bei einer Enteignung, bei der keine freie Verkaufsentscheidung vorliegt. In einem solchen Fall wäre der Verkauf nicht steuerpflichtig, so der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 (Az. IX R 28/18). Die Veräußerung des Miteigentumsanteils sei daher aufgrund des tatsächlichen Willens des Ehemanns geschehen.

Auch bei einer Zwangsversteigerung sei das Veräußerungsgeschäft in der Regel steuerpflichtig, da eine solche der Befriedigung der Gläubiger dient. Dies könnte auch auf andere Weise erfolgen, unabhängig davon, ob es tatsächlich wirtschaftlich möglich ist. So jedenfalls sah es nach Angaben des BdSt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A(E)).

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 04.08.2023 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21

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