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Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Arbeitnehmer 23.08.2022

Die Schaumweinsteuer wurde im Jahr 1902 als „Banderolensteuer“ eingeführt. Ihre Einnahmen wurden insbesondere zur Deckung der Kosten einer Flottenvergrößerung des Deutschen Reiches verwandt. Nach einer zwischenzeitlichen Verschmelzung mit der Weinsteuer wurde sie 1926 wieder verselbständigt und 1933 abgeschafft. Im Jahr 1939 wurde die Schaumweinsteuer als ein Kriegszuschlag jedoch wieder eingeführt. Seit 1952 existiert das bis heute gültige Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Schaumweine und Zwischenerzeugnisse
Bemessungsgrundlage Schaumweine mit 1,2 – 15 Volumenprozent, Alkohol und Zwischenerzeugnisse mit 1,2 – 22 Volumenprozent, die nicht der Schaumwein oder Biersteuer unterliegen
Steuersatz 0,51 – 1,53 Euro/l
Aufkommen 363,00 Mio. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 0,04 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund

 

Beurteilung

  • verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von alkoholischen Produkten, die bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
  • Steuer auf Steuer: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  • ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele

 

Empfehlung

  • kurz- und mittelfristig: Beibehaltung bei Besteuerung auf EU-Mindestniveau
  • langfristig: Abschaffung

 

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