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Schachtelprivileg: Zurechnung der Vorbesitzzeiten bei Eintritt in Rechtsstellung übertragender Gesellschaft
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG – so genanntes Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 Prozent an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.
Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als so genannter qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.
Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent betragen habe und die Voraussetzungen des so genannten Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 Prozent am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar das Stichtagsprinzip, sodass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Im Fall eines – hier gegebenen – qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen.
Die Entscheidung, zu der das FG die Revision zugelassen hatte, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, PM vom 13.02.2023 zu Urteil vom 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F, nicht rechtskräftig