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Rente: Steuerzahlerbund meldet ersten Fall von Doppelbesteuerung

06.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20724

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen meldet, dass ihm ein erster von der Finanzverwaltung bestätigter Fall einer Doppelbesteuerung der Rente vorliegt.

2017 sei eine Rente aus dem Versorgungswerk als Einmalauszahlung in Höhe von 258.059 Euro gewährt worden, beschreibt der BdSt den Fall. In den Jahren 1990 bis 2004 seien Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 134.810 Euro eingezahlt worden. Das Finanzamt habe die Auszahlung im Jahr 2017 mit einem steuerfreien Anteil von 26 Prozent veranlagt, sodass 190.993 Euro als steuerpflichtiger Anteil übriggeblieben seien.

Zunächst sei eine schlichte Änderung des Steuerbescheides beantragt worden, da bei einer Einmalauszahlung eine ermäßigte Besteuerung nach der 1/5-Regelung zum Tragen komme. Diesen Antrag habe das Finanzamt abgelehnt. Anschließend sei gegen den Steuerbescheid fristgerecht ein Einspruch eingelegt worden. Mit dem Einspruch sei die ermäßigte Besteuerung gemäß einem vergleichbaren Urteil des Bundesfinanzhofs begehrt und eine Doppelbesteuerung der Rente gerügt worden.

Im März 2019 wurde laut BdSt ein geänderter Steuerbescheid erlassen, in dem die ermäßigte Besteuerung angewandt wurde. Dies habe dazu geführt, dass die Steuerlast halbiert wurde. Hinsichtlich der Doppelbesteuerung sei das Einspruchsverfahren weitergeführt worden. Nach zahlreichem Schriftverkehr, Darlegung und Berechnung der Doppelbesteuerung und zwischenzeitlichem Einschalten sowohl der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen als auch des Finanzministeriums des Landes sei nun nach über vier Jahren nach Einlegung des Einspruchs ein weiteres Schreiben ergangen.

Die offizielle Bestätigung der Doppelbesteuerung sieht der BdSt in folgenden Ausführungen der Finanzverwaltung: "Nach einer weitergehenden Abstimmung mit Vertretern übergeordneter Behörden kann Ihnen in Ihrem Einzelfall – entgegen meiner zunächst getroffenen Aussagen – nun die Aussetzung der Vollziehung eines Teilbetrags gewährt werden" und an anderer Stelle: "Das potentielle Doppelbesteuerungsvolumen beträgt in Ihrem Fall XXXXXX. Dieses potentielle Doppelbesteuerungsvolumen ist linear über die Restlaufzeit der in Rede stehenden Rente zu verteilen. Die Restlaufzeit der Rente entspricht der voraussichtlichen Lebenserwartung der Ehefrau und beträgt laut einschlägiger Sterbetafel 2013/2015 20,66 Jahre."

Hinsichtlich der Vorgehensweise habe sich das Finanzamt aber geirrt, meint der BdSt. Bei einer Einmalauszahlung könne das Doppelbesteuerungsvolumen nicht über den Zeitraum der Lebenserwartung verteilt, sondern müsse sofort gewährt werden. Da bis heute keine rechtsmittelfähige Einspruchsentscheidung ergangen sei, sei eine solche nun angemahnt worden und ansonsten eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt worden.

Nach der Einschätzung des BdSt kommt eine Doppelbesteuerung häufiger vor, wenn nur kurze Einzahlungszeiten vorliegen und diese Zeiten überwiegend vor dem Jahre 2005 liegen. Bei atypischen Versicherungsverläufen könne es vermehrt zu einer Doppelbesteuerung kommen. Ab 2015 sei auch bei typischen Rentenversicherungsabläufen häufiger mit Fällen einer Doppelbesteuerung zu rechnen.

Eine Doppelbesteuerung liege immer dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente über die voraussichtliche Lebensdauer bei Rentenbeginn niedriger ist als die aus versteuertem Einkommen eingezahlten Beträge. Die während der Erwerbsphase vom Finanzamt in den Steuerbescheiden anteilig berücksichtigten Rentenversicherungsbeiträge seien als steuerfreie Beiträge anzusehen.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 02.11.2023

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