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Rente: Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung im Wege der Kapitalabfindung

23.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/21150

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt für die Einmalauszahlung einer Rente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn vorher ein Kapitalwahlrecht vereinbart worden war. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber in 2005 vereinbart, dass ein Teil ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz umgewandelt wird. Der Arbeitgeber schloss für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt circa 44.500 Euro ausbezahlt.

Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Atypik sei im Gesetz nicht enthalten. Die vom Gesetzeszweck geforderte Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum sei eingetreten. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) für die Bestimmung der Atypik auf statistische Auswertungen abstelle, entspreche dies nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Kapitalauszahlung sei nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Der Wortlaut des § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG, wonach Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentliche Einkünfte darstellten, sei zwar erfüllt. Der Begriff der Vergütung sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Die Tätigkeit bestehe bei Alterseinkünften in der früheren Beitragsleistung.

Es fehle allerdings an dem für diese Vorschrift zusätzlich erforderlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit. Dieses sei nach herrschender Meinung als Korrektiv für die weite Auslegung des Begriffs der "Vergütung" erforderlich. Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung von Renten sei es nach der früheren BFH-Rechtsprechung allein auf die vertragliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts angekommen (Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15). In späteren Entscheidungen habe er jedoch darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird, wofür statistisches Material von Organisationen und Verbänden der Anbieter ausgewertet werden müsse (Urteile vom 11.06.2019, X R 7/18 und vom 06.05.2020, X R 24/19). Der daraufhin im zweiten Rechtsgang vom FG Köln unternommene Versuch, derartiges statistisches Material zu erhalten, sei jedoch unergiebig geblieben, da die angefragten Organisationen keine entsprechenden Statistiken geführt hätten (FG Köln, Urteil vom 30.09.2021, 15 K 855/18).

Vor diesem Hintergrund hat das FG Münster Bedenken geäußert, ob die vom BFH aufgestellten Kriterien noch Bestand haben können. Dies folge auch daraus, dass die Besteuerung vor Ausübung des Kapitalwahlrechts für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend klar sei. Zudem habe der BFH nicht entschieden, ab welchem Prozentsatz eine Außerordentlichkeit vorliege.

Im Ergebnis könne dies jedoch offenbleiben. Wende man die neuere Rechtsprechung trotz der Bedenken an, läge keine Außerordentlichkeit vor, da die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen trage. Lehne man diese Rechtsprechung ab und stelle mit der früheren Rechtsprechung auf die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts ab, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ebenfalls nicht vor, da im Streitfall ein Kapitalwahlrecht von vornherein vereinbart war.

Das FG hat die Revision zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E

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