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Reise nach Dubai: Reisebüro muss nicht auf Notwendigkeit eines Reisepasses hinweisen

08.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18850

Ein Reisebüro muss Kunden, die eine Reise nach Dubai buchen, nicht auf die Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen hinweisen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und Schadenersatzansprüche aus einem Reisevertrag abgewiesen.

Der Kläger hatte beim beklagten Reiseunternehmen für 2.200 Euro eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte er die Reise nicht antreten. Daher forderte er das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Denn dieses habe ihn nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert.

Das AG München wies die Klage mangels Verletzung von Informationspflichten ab. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten, als Reiseveranstalterin über das Erfordernis des Vorhandenseins eines (gültigen) Reisepasses zu informieren. Denn hierbei handele es sich um eine Selbstverständlichkeit.

Mit den reiserechtlichen Informationspflichten solle der Reisekunde vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Dazu gehörten auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehörten, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf.

Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse beziehe sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Daher gehe auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Gültigkeit eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.

Die Gültigkeit betreffe vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten habe. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit müsse daher erst Recht für das Vorhandensein eines Reisepasses gelten, so das AG München. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, sei nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lasse durch den Begriff "Reise"-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist.

Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht, zeugten davon, dass sich die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes – hier den Vereinigten Arabischen Emiraten – ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen. Etwas anderes könne sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern die Besonderheit gelte, dass ein Personalausweis für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreiche. Die Freizügigkeit stelle eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2023, 171 C 3319/23, nicht rechtskräftig

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