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"Reichsbürger": Keine Rente ohne gültigen Personalausweis

23.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/21141

Ein 65-Jähriger, der meint, Staatsangehöriger eines "Freistaats Preußen" und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein, und weder über in Deutschland gültige Personaldokumente noch über ein Bankkonto verfügt, kann keine kostenlose Barauszahlung seiner Rente im Eilverfahren durchsetzen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt.

Von einer sich so bezeichnenden "administrativen Regierung Freistaat Preußen" hatte der Rentner vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland" erhalten. Bei einer Sparkasse hat er erfolglos versucht, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein Basiskonto einzurichten.

Die zuständige Meldebehörde hat es im Sommer 2023 abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn er hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit "Freistaat Preußen" einzutragen. Der Rentner beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von neun Euro von der Rente einbehalten.

Der Rentner wandte sich an das Sozialgericht (SG) Cottbus und beantragte Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine "preußischen Papiere" anzuerkennen. Außerdem müsse seine Rente ohne Abzug der neun Euro in bar an ihn ausgezahlt werden.

Das SG Cottbus hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Rentners zurückgewiesen. Für dessen Anliegen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird.

Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2023, L 22 R 571/23 B ER, unanfechtbar

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