+++ Neue Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung / Erläuterung enthält jetzt Beispiel zur Mehrwertsteuerreduzierung +++
310 Mio. Euro für unnötige Büroflächen
+++ Reduzierte Mehrwertsteuer in der Gastronomie / Konkretisierung für Hotelfrühstück und Kombi-Menüs +++
Auch in der Gastronomie gelten jetzt die reduzierten Mehrwertsteuersätze. Heute veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine Klarstellung, wie Restaurants und Hotels bei sogenannten Kombi-Angeboten abrechnen müssen. Der Bund der Steuerzahler hatte eine entsprechende Regelung bereits Ende Mai gefordert. Nun kommt die Klarstellung – spät und zudem nicht ganz so vorteilhaft wie erhofft.
Im Einzelnen: Auch für Speisen in der Gastronomie gelten seit dem 1. Juli neue Steuersätze. Allerdings profitiert die Branche gleich zweifach: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde beschlossen, dass für Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt. Die Maßnahme ist befristet für ein Jahr und gilt entsprechend bis zum 30. Juni 2021. Damit wäre der Steuersatz von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent gesunken. Aufgrund der allgemeinen Senkung der Steuersätze wird aber – und zwar befristet bis Ende dieses Jahres – statt mit 7 nur mit 5 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet. Für Getränke bleibt es aber beim vollen Steuersatz von aktuell 16 Prozent. Deshalb kam in der Praxis die Frage auf, wie bei Tagungspauschalen, Menüs, Buffets oder Kombi-Angeboten zu verfahren ist, wenn neben den Speisen auch Getränke im Preis enthalten sind. Der BdSt warb für eine einfache Lösung: Es sollte dann einheitlich mit 5 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden.
Ministerium verlangt Aufteilung
Das Bundesfinanzministerium macht es in dem heute veröffentlichten Anwendungshinweis etwas komplizierter:
Bei „Kombi-Angeboten“ in der Gastronomie soll aufgeteilt werden! 30 Prozent des Preises gehen auf die Getränke (also 16 Prozent Umsatzsteuer) und 70 Prozent auf die Speisen (also 5 Prozent Steuer). Bietet ein Hotel eine Übernachtung inklusive Frühstück an, waren bisher pauschal 20 Prozent des Preises für das Frühstück anzusetzen. Dieser Anteil sinkt nun auf 15 Prozent. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.