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Rechtstipp: Verkehrsrecht - Beim E-Scooter gibt es keine «Halterhaftung»
Autohalter müssen bei einem Unfall unter Umständen auch unabhängig vom Verschulden für Schäden haften. Für E-Scooter gilt das nicht. Zwar benötigen E-Tretroller eine Kfz-Versicherung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Aber, wenn sich nach einem Unfall mit Sachschaden der Verursacher nicht ermitteln lässt, so kann - anders als bei einem Auto - der Halter des E-Rollers nicht „verschuldensunabhängig“ in Haftung genommen werden. In dem konkreten Fall ging es um einen Autobesitzer, dessen geparktes Fahrzeug durch einen E-Scooter beschädigt wurde. Der dafür verantwortliche Fahrer konnte aber nicht ermittelt werden. Der Autobesitzer verlangte dann Schadenersatz von der Versicherung des Roller-Eigentümers – vergeblich. Bei E-Scootern gibt es - unter anderem, weil sie nicht mehr als 20 km/h fahren - keine „Halterhaftung“. (AmG Frankfurt am Main, 29 C 2811/20)