Rechtstipp: Verwaltungsrecht/Diskriminierung - HIV-positiv bedeutet nicht gleich "untauglich"
Steuertipp: Ein Parkplatz wird nicht automatisch zum Sammelpunkt
Rechtstipp: Verkehrsrecht - Bei beidseitiger Fahrbahnverengung haften beide
Gibt es in beiden Fahrtrichtungen auf einer innerstädtischen Straße Fahrbahnverengungen, so hat kein Auto Vorfahrt, sondern es muss gegenseitig Rücksicht genommen werden. Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, kann kein Autofahrer auf Vorfahrt pochen. Dazu der BGH: „Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht“. Es gelte das „Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme“. In dem konkreten Fall waren ein Auto und ein Lastwagen gleichauf entgegenkommend unterwegs gewesen, wobei die Straße einspurig wurde (was auch beidseitig per Verkehrsschild markiert worden war). Die Kraftfahrzeuge „trafen“ sich schließlich in der Mitte; keiner der beiden Fahrzeugführer hatte "zurückgesteckt" - und beide wurden beschädigt. Der BGH urteilte, dass der Schaden zu teilen sei. Die Fahrer hätten sich verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. Gelinge das nicht, so haften beide gleichermaßen. (BGH, VI ZR 47/21)