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Rechtstipp: Untervermietung an Touristen ist untersagt
Vermutet ein Vermieter, dass sein Mieter die Wohnung heimlich an Touristen untervermietet (hier handelte es sich um eine 5 Zimmer große Wohnung in Berlin in guter Lage, die attraktiv zu vermieten war) und schaltet der Vermieter einen so genannten „agent provocateur“ ein (hier setzte er eine Freundin als „detektivisches Mittel“ an, die die Zimmer über airbnb anmietete), so handelt der Vermieter nicht rechtswidrig. Spricht er daraufhin dem Mieter eine Abmahnung aus, löscht der danach auch sein Profil bei airbnb, gab die Untervermietung aber nicht auf, so kann er die Kündigung des Mietvertrages kassieren. (Hier erfuhr der Vermieter davon erneut über die Freundin, die von dem Mieter die Telefonnummer erhielt, mit dem Hinweis, sie könne diese an Bekannte weitergeben, die ein Zimmer suchen.) Die unerlaubte Untervermietung an Touristen stellte eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Die Kündigungsfrist musste allerdings eingehalten werden. (LG Berlin, 63 S 30/19)