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Rechtstipp: Unfallversicherung - Fehlt die genaue Diagnose, so darf nicht einfach abgelehnt werden
Wird ein Schlosser in einem Stahlwerk mit dem Oberkörper von einer Maschine eingeklemmt, so kann das eine - psychiatrisch diagnostizierte – „depressive Entwicklung im Rahmen einer akuten Posttraumatischen Belastungsstörung mit direktem Zusammenhang zum Unfall“ begründen, die als Folge des Arbeitsunfalls zu werten sein kann. Die Berufsgenossenschaft kann die Anerkennung nicht mit der Begründung verwei-gern, dass zwar eine spezifische Phobie vor der Unfallmaschine einhergehend mit Ängsten vor Enge vor-liegen könne. Die jedoch begründe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit „in rentenberechtigendem Aus-maß“ nicht. (Hier muss die Vorinstanz endgültig entscheiden, da eine genau Diagnose nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft fehlte.) (BSG, B 2 U 9/20 R)