Steuertipp: "Nicht gewöhnliches Geschäft" zählt nicht
Rechtstipp: Strafrecht - Auch "stecken gebliebener" Einbruch kann in den Bau führen
Rechtstipp: Unfallversicherung - Auch ein "Kennenlern-Praktikum" kann versichert sein
Macht eine 45-jährige Arbeitslose ein „Kennenlern-Praktikum“ bei einem potenziellen Arbeitgeber, so ist sie während dieser Zeit gesetzlich unfallversichert. Das gelte jedenfalls dann, wenn klar ist, dass sie den Job bekommen wird und nach einem 2-stündigen fachlichen Gespräch zum Abschluss des Praktikumstages bei der Besichtigung eines neuen Betriebsteils stürzt und sich den Ellenbogen bricht. Dass der Begriff „Praktikum“ als unfallversicherte Tätigkeit nicht im Gesetz erfasst ist, spiele keine Rolle. Die Berufsgenossenschaft, die sich hier gegen die Anerkennung einer unfallversicherten Tätigkeit wehrte, hatte aber eine Satzung, die unter anderem bestimmt, dass „Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens oder als Praktikanten die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren“, während ihres Aufenthalts versichert sind. (BSG, B 2 U 13/20 R)