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Rechtstipp: Sozialhilfe - Der Sohn kann den «Pflichtteil des Vaters» noch abgeben müssen

05.04.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/7493

Hat ein Mann jahrelang Sozialleistungen bezogen (hier: in Höhe von insgesamt rund 19.000 €), stirbt seine Mutter und setzt die den Sohn des Mannes (also ihren Enkel) als Alleinerben ein, so kann der Sozialhilfeträger dennoch Zugriff auf den Pflichtteil nehmen, der dem Mann aus dem Erbe zugestanden hätte. Denn wenn ein Bedürftiger "zu Geld kommt", prüft das Amt, ob (und wenn ja, wieviel) davon an das Sozialamt übergeleitet werden kann. Das gelte auch dann, wenn der Erbe inzwischen ebenfalls bereits gestorben ist. Dann hat der Träger der Sozialhilfe (hier: die Stadt) Anspruch gegen den Enkel. (OLG Oldenburg, 3 U 121/21)

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