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Rechtstipp: Nachbarrecht - Beim Bohren kommt es auf die Natur der Wand an
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Bewohner eines Reihenhauses nicht einfach in die Außenwand seines Nachbarn bohren darf, wenn es sich um eine sogenannte „Grenzwand“ handelt. Das sei nur bei so genannten „Nachbarwänden“ zulässig. In dem konkreten Fall ging es um eine Außenwand auf einer Terrasse, die leicht versetzt zum Nachbarn stand. Dieser wollte seine elektrische Markise anschließen und bohrte zum Verlegen des Kabelkanals Löcher in den Putz - ohne vorher den Nachbarn zu fragen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Nachbar mit der angebohrten Außenwand einen Beseitigungsanspruch hat. Entscheidend sei „die Natur der Wand“. Sind die Außenmauern der beiden Gebäude durch eine Fuge getrennt, so handele es sich aus rechtlicher Sicht um zwei separate Wände. Bei einer Mauer, die zum Anbau auf beiden Seiten bestimmt und wesentlicher Bestandteil der Gebäude ist, sei das anders („Nachbarwand“). (BGH, V ZR 25/21)