Steuertipp: Ohne schlüssiges Konzept für die Zukunft darf Liebhaberei unterstellt werden
Steuertipp: "Nicht gewöhnliches Geschäft" zählt nicht
Rechtstipp: Mietrecht - Insgesamt muss es "erheblich" sein - nicht in jedem Monat für sich
Ist ein Mieter "für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug", so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Klar ist also, dass eine Kündigung wirksam ist, wenn der Mieter zwei volle Mieten nicht bezahlt hat. Der Bundesgerichtshof musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Mieterin von der 704 Euro betragenen Januarmiete 135 Euro "offen ließ" und für den Februar gar nichts überwies. Da die Mieterin den Rückstand für Januar als "nicht erheblich" ansah, klagte sie gegen die Kündigung - allerdings vergeblich. Es sei nicht erforderlich, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate "mit der Entrichtung jeweils eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug sein muss." (BGH, VIII ZR 32/20)