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Rechtstipp: Mietrecht - Für einen unzureichenden Versicherungsschutz kann der Mieter nichts
Zwar kann ein Mieter grundsätzlich haften, wenn er in der gemieteten Wohnung etwas beschädigt. Zahlt er jedoch regelmäßig Beiträge - berechnet nach dem Verhältnis seiner gemieteten Quadratmeter - im Rahmen der Nebenkosten für eine Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter abgeschlossen hat, so ist er damit "aus dem Schneider". In dem konkreten Fall hatte der Mieter beim Anbringen eines Fernsehhalters eine Wasserleitung angebohrt und einen Schaden in Höhe von knapp 3.000 Euro verursacht. Weil die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung jedoch Wasserschäden nicht eingeschlossen hatte, blieb der auf seinem Schaden sitzen. (AmG Idstein, 3 C 365/19)